1.2l 3zyl 4takt vw/seat/skoda motor in W353

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chris 353w
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Re: 1.2l 3zyl 4takt vw/seat/skoda motor in W353

Beitrag von chris 353w » Sonntag 1. November 2020, 14:44

Hallo Bic,

Da Du anscheinend die Gesetzgebung gut kennst könntest Du bitte noch die von Dir zitierten Paragraphen und Werke bitte präzise benennen.
Es gibt mittlerweile ja EU und Deutsches Recht und wie Du selbst schriebst ist die Ausgabe nicht ganz uninteressant. ( auf Grund von Änderungen)
Daher ist es auch nützlich zu wissen, was gültig war, als das Fzg seine Erstzulassung hatte.(das aber als Bemerkung nebendran)

Bzgl Kosten hatte ich diesen Begriff durchaus verwandt,zwar erst bei der Antwort auf deinen Text, dennoch. Ich entschuldige mich aber für unpräzise Angaben.
Dennoch stehen in der Gebührenordnung Orientierungen bzw Rahmen drin. Und bei einer Spanne von 15.000€ bis 45.000€ bei einem Fall( der mir beim Überfliegen im Gedächtnis blieb) ist es eben nicht unerheblich.

Und um das klar zu sagen: der Themenstarter wird sich damit ja beschäftigen müssen.
Und nein ich habe keinen Motorenumbau selbst umgesetzt. Eine Projekt gab es, bis zu dem Punkt das genau die Zulassung immer das Thema war. Ich habe die zu erwartenden Kosten als für mich zu hoch eingeschätzt. Damals wsr ich in Ausbildung und heute gehen einige Sachen einfach nicht mehr einfach.

Mit freundlichen Grüßen Christian

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bic
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Re: 1.2l 3zyl 4takt vw/seat/skoda motor in W353

Beitrag von bic » Sonntag 1. November 2020, 17:02

chris 353w hat geschrieben:
Sonntag 1. November 2020, 14:44
Da Du anscheinend die Gesetzgebung gut kennst
Da täuscht der Anschein, ich kenne die Gesetzgebung nicht besser oder schlechter, wie das auch jeder andere kann, oder zumindest könnte, wenn er denn wollte :)
könntest Du bitte noch die von Dir zitierten Paragraphen und Werke bitte präzise benennen.
Ich kann mich nicht erinnern, ein Paragraph oder Werk zitiert zu haben. Benannt hatte ich lediglich den § 21 StVZO bzgl. des Sachverständigen und die Gebührenordnung. Die Gebührenordnung hatte ich ja schon verlinkt, daher hier gern noch der §21 StVZO.
Es gibt mittlerweile ja EU und Deutsches Recht und wie Du selbst schriebst ist die Ausgabe nicht ganz uninteressant. ( auf Grund von Änderungen)
Daher ist es auch nützlich zu wissen, was gültig war, als das Fzg seine Erstzulassung hatte.(das aber als Bemerkung nebendran)
Nun ja, EU-Recht als vorrangiges und nationales Recht als nachrangiges gibt es ja nicht erst seit heute - immer wieder beliebt ist hier die Krümmung der Bananen und die Form und Größe von Traktorensitzen :mrgreen:

An sonst aber nein, ich hatte nicht geschrieben, das es auf "die Ausgabe" angekommt (zumal EU-Recht i.d.R. erst in nationale Recht umgesetzt werden muss und beides dann im Zusammenghang gilt). Ich hatte lediglich geschrieben, das beim Vorliegen einer Typprüfung nach EU- (erforderlich wohl ab 2007) bzw. nationalem Recht die Zulassung kein Problem darstellt (denn die Typprüfung hat der Hersteller schon erledigt), dies aber bei der Erfordernis einer Einzelgenehmigung anders aussieht. Hier kommt dann wieder der §21, die Gebührenordnung und das Werkvertragsrecht (siehe weiter unten) ins Spiel :D

Aber Du hast schon recht, was das Datum der Erstzulassung anbelangt. Denn es gelten für ein Fahrzeug (noch) immer die Regel und Vorschriften, welche eben zu diesem Tag galten (na, von ein paar wenigen, aber erfüllbaren abgesehen) und hier gilt ganz allgemein, je länger her das Datum der Erstzulassung ist, um so einfacher und geringer im Umfang sind die einzuhaltenden Regel und Vorschriften.

Es wäre daher in diesem Zusammenhang äußerst ungünstig, wenn ein Sachverständige darauf erkennt, dass durch die diversesten Umbauten quasi ein Neufahrzueg entstanden ist, was zur Folge hätte, dass auch alle heute geltenden Regel einzuhalten und Vorschriften zu erfüllen wären - bei einen Wartburg der 60er - 80er Jahre ein Ding der Unmöglichkeit. Ich selbst hatte damals Glück, bei mir bleib trotz erheblicher Umbauten das Baujahr 1955 (zumindest auf dem Papier) erhalten, was mir auch heute noch allerlei Narrenfreiheit erlaubt, ohne das gleich die Betriebserlaubnis flöten geht.
Bzgl Kosten hatte ich diesen Begriff durchaus verwandt,zwar erst bei der Antwort auf deinen Text, dennoch. Ich entschuldige mich aber für unpräzise Angaben.
Dennoch stehen in der Gebührenordnung Orientierungen bzw Rahmen drin. Und bei einer Spanne von 15.000€ bis 45.000€ bei einem Fall( der mir beim Überfliegen im Gedächtnis blieb) ist es eben nicht unerheblich.
Also, entschuldigen musst Du Dich nicht. Und an sonst ist dies bei Gebührenordnungen nun einmal so (z.B auch bei der HOAI, RVG, GOÄ, GOT und wie die alle heißen - bitte googeln :) ), die muss man anwenden können, was als Laie natürlich schwierig wird. Außerdem sind die anfallenden Gebühren dann immer einzelfallabhängig, einen Kostenrahmen wird Dir keiner nennen können/wollen, es sei denn, Du kannst schon ganz genau beschreiben, was Du willst.

Und was noch ganz wichtig ist, die benannte Gebührenordnung gilt nur für "Amtshandlungen". Überträgst man jedoch selbst einen Sachverständigen die Aufgabe der Erstellung eine Gutachtens für eine Einzelgenehmigung -was wohl die Regel sein dürfte-, dann gilt das Werkvertragsrecht und hier sind nun einmal die Preise frei vereinbar. Auf Deutsch - der Sachverständige sagt Dir, was er haben will und Du bezahlst es dann, oder Du musst Dir halt einen anderen Sachverständigen suchen :D
Und um das klar zu sagen: der Themenstarter wird sich damit ja beschäftigen müssen.

Wenn er das Auto wirklich zulassen will, dann mit großer Sicherheit :)

steffen1.3
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Re: 1.2l 3zyl 4takt vw/seat/skoda motor in W353

Beitrag von steffen1.3 » Dienstag 3. November 2020, 21:09

@ Chris,
ja, da sehe ich auch die meisten Probleme. Denn probleme mit der Schmierung möchte man sich nicht einhandeln. Muß das alles mal bei Gelegenheit genau ansehen. Das Ansauggeraffel lässt sich sicherlich anpassen.
Ansonsten ist der Motor gut händelbar, ist ja auch schön leicht.

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