Wartburg / IFA - Sichtungen
- wartburgtuner
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wartburgtuner hat geschrieben:heut in BÖBLINGEN einen 1.3er in cogonbeige in sehr guten Zustand gesichtet, leider keine Foto bei der Hand, aber auch mit Kennzeichen von BB
damals, vor langer Zeit.... also sehr lang her....als ich in diesen ***** dort unten hauste, kam er mir zwischen Weil der Stadt und Schafhausen öfters entgegen....
meiner kanns ja nicht sein, hab ihn ja vor Ostern mitgebracht...
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Bin heute mal durch Greiz gefahren und direkt neben der Polizei ist eine Werkstatt mit Autoverwertung. Dort standen mittendrin 1xB1000 Pritsche mit Plane und 1xWabu 1.3 ahorngelb. sahen garnicht so schlecht aus!
Konnte aber so schnell nicht reagieren
Konnte aber so schnell nicht reagieren
Willst Du Dir den Sieg verscherzen, fahre Isolator-Kerzen !
Da würde ich mir evtl. an deiner stelle sorgen machen.... Es gibt fürKonnte aber so schnell nicht reagieren
Leute im gehobenen alter Heimanstalten (auch sehr schöne) und dein
Führerschein soltest du evtl. auch abgeben, bei deiner Reaktion
mfg.
Franz
Wartburg, Barkas, Trabant, Simson und MZ
Klimaschutz? - nein Danke!
CO² Ich bin dabei
Bevor Du prüfst, präg es Dir ein, muss die Leitung stromlos sein!
Klimaschutz? - nein Danke!
CO² Ich bin dabei
Bevor Du prüfst, präg es Dir ein, muss die Leitung stromlos sein!
Mein lieber Franz, willst Du lebend die Heimreise aus ESA antreten?Franz hat geschrieben: Da würde ich mir evtl. an deiner stelle sorgen machen.... Es gibt für
Leute im gehobenen alter Heimanstalten (auch sehr schöne) und dein
Führerschein soltest du evtl. auch abgeben, bei deiner Reaktion
mfg.
Franz
Vollbremsung ging nicht:
§ 1 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige
Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt,
gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt
wird.
Sofort abbiegen war auch nicht möglich:
§ 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
(1) Wer abbiegen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die
Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug
möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen
für eine Richtung möglichst weit links einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach
links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn er kein
Schienenfahrzeug behindert. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den
nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine
Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(4) Wer nach links abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits
nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Führer von Fahrzeugen, die einander
entgegenkommen und jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen,
es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann
abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muß
sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu
lassen.
Gleich Anhalten auch nicht:
§ 12 Halten und Parken
(1) Das Halten ist unzulässig
1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2. im Bereich von scharfen Kurven,
3. auf Einfädelungsstreifen und auf Ausfädelungsstreifen,
4. auf Bahnübergängen,
5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
(3) Das Parken ist unzulässig
1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der
Fahrbahnkanten,
2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine
Parkflächenmarkierung (Anlage 2 laufende Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt
ist,
5. vor Bordsteinabsenkungen.
(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit
Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener
Ortschaften
1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3. in Kurgebieten und
4. in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und
Feiertagen unzulässig.
Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von
Linienomnibussen an Endhaltestellen.
(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen
geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn
angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst
ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den,
der nur halten will; jedenfalls muß auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts
bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zuläßt, neben anderen Fahrzeugen,
die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste
ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in
Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von
Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg, in
Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen.
(4b)
(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang
bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts
einzuparken oder wenn er sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausführt, um in die Parklücke
einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeugführer, die an einer freiwerdenden
Parklücke warten.
(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.
Aber nur zu Deiner Info, der Hut liegt noch nicht auf der Ablage
Aber mal ganz unter uns, ich sags auch keinem,
wie war das mit dem Polo im unkontrollierten Drift?????
§ 3 Geschwindigkeit
(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig
beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sichtund
Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften
von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder
Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine
geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb
der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort
entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren,
daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.
Und dann noch unangezogene Weiber an der Wand und leere Flaschen neben dem Auto
Zuletzt geändert von RS800 am Montag 22. März 2010, 20:30, insgesamt 1-mal geändert.
Willst Du Dir den Sieg verscherzen, fahre Isolator-Kerzen !
- chris 353w
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